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Kann auch der nachfolgende Ersatzmieter eine Reparatur verlangen?

Antwort

Ja. Stellt sich der Vermieter quer, kann die Reparatur nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Dieses Recht steht auch dem Ersatzmieter zu. Aufgrund solcher Aussichten wird dieser wohl aber eher kein Interesse zeigen, einen Vertrag abschliessen zu wollen. Weil der Vermieter sich weigert, gerügte Mängel zu beheben, ist der entstehende Mietzinsausfall von ihm selber verschuldet, weshalb er vom ausziehenden Mieter keine weiteren Mietzinse mehr verlangen kann, Art. 259a OR i.V.m. Art. 264 OR.


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„Für Mieter mit Öl- oder Gasheizung droht nächstes Jahr ein Nebenkosten-Schock: wie viel Geld Haushalte für die höheren Heizkosten einplanen sollten.
Die Energiekrise erreicht die Schweizer Haushalte mit Verzögerung. Mieter- und Hauseigentümerverbände raten ihren Mitgliedern, sich frühzeitig mit den Folgen auseinanderzusetzen.“

NZZ, 14. Juli 2022

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