Wie muss eine Familienwohnung gekündigt werden?
Die Kündigung einer Familienwohnung muss immer schriftlich erfolgen und von beiden (Ehe-) Partnern unterschrieben werden, Art. 169 Abs. 1 ZGB, Art. 14 Abs. 1 PartG, Art. 266m Abs. 1 OR. Die Kündigung einer Familienwohnung, die nicht von beiden (Ehe-) Partnern unterschrieben ist, ist nichtig (also wirkungslos), Art. 266o OR.
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