Können Kündigungstermine geändert werden?
Ja, von den gesetzlich vorgegebenen Kündigungsterminen kann abgewichen werden, Art. 266a Abs. 1 OR. Es kann z.B. vereinbart werden, dass ein Mietverhältnis für eine Wohnung auf jedes Monatsende (einschliesslich 31. Dezember) gekündigt werden kann.
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